07.07.2020. Im Krankheitsfall muss der Arbeitsgeber dem Arbeitsnehmer den Lohn für sechs Wochen fortzahlen.
Folgt allerdings eine zweite Krankheit unmittelbar auf die erste, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass zwischen den Erkrankungen eine zeitliche Pause bestand, denn ansonsten liegt ein "einheitlicher Verhinderungsfall" vor und die Lohnfortzahlung endet nach sechs Wochen.
An dieser Stelle hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Beweislast zugunsten des Arbeitnehmers verschoben und damit seine Rechtsprechung zu Entgeltfortzahlung erheblich geändert:
Liegen zwischen zwei Krankheitszeiten nur ein freier Tag oder ein Wochenende, ist in der Regel von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen: BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5AZR 505/18