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Zu erwartende
Kosten |
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Seit
dem 01.07.2004 sind die Anwaltsgebühren nicht mehr in der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt, sondern im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Grundlage der Gebührenrechnung für außergerichtliche und
gerichtliche Tätigkeit ist grundsätzlich der Gegenstandswert.
1. Erstberatungsgebühr
Die
Erstberatungsgebühr fällt für die erste Rechtsberatung für Rat und
Auskunft an. Für Verbraucher beträgt die Erstberatungsgebühr maximal
190 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer, wobei sie je nach Umfang und
Schwierigkeit der Angelegenheit auch darunter liegen kann und
individuell durch Honorarvereinbarung besprochen werden kann.
2.
Außergerichtliche Gebühren 3.
Gerichtliche Gebühren
Die Gebühren
werden vom gerichtlich festgesetzten Streitwert berechnet. 4.
Beratungshilfe
6.
Gebührenvereinbarung 7.
Rechtsschutzversicherung Bitte
beachten Sie, dass auch in Erb- und Familienangelegenheiten Ihre
Rechtschutzversicherung eine Erstberatung bezahlt, sofern der
Versicherungsfall eingetreten ist, Sie Versicherungsnehmer sind und das Mandat nicht in eine außer-
bzw. gerichtliche Interessenvertretung übergegangen ist. Die Rechtsanwaltskosten der Unfallregulierung bezahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung bei Alleinverschulden des Gegners voll, ansonsten anteilig am Verschuldensmaßstab.
Kostenschuldner für die Anwaltsgebühren ist der Mandant.
Selbstverständlich sind wir aber bemüht, dem Mandanten dabei
behilflich zu sein, die Anwaltskosten von der ganz oder teilweise
unterlegenen Gegenseite ersetzt zu verlangen.
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